für Aussteller der Klassiker-Tage Schleswig-Holstein (KTSH)

Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen als PDF


1. Ort und Dauer

Die Klassiker-Tage S.-H. (KTSH) finden während der auf dem Anmeldeformular angegebenen Zeit in den Holstenhallen und auf dem angrenzenden Außengelände statt.

2. Beteiligung

Die KTSH sind eine Verbrauchermesse zum Thema klassische Fahrzeuge. Zugelassen werden Firmen mit Produkten und/oder Dienstleistungen, wie sie im Bereich der klassischen Fahrzeuge Verwendung finden. Z. B. Klassische Fahrzeuge bis Baujahr 1992, restaurierte und unrestaurierte Automobile, Motorräder, Mopeds, LKW, Busse, Motoren, Nachfertigungen, Ersatz- und Neuteile, Werkzeuge und Werkstatteinrichtungen, Zubehör, Karosseriebau und Innenausstattung, Motoren-, Fahrwerks- und Elektrotechnik, Technische und fahrzeugbezogene Dienstleistungen, Pflege- und Reinigungsmittel, Öle und Schmierstoffe, Literatur, Spielzeuge und Modelle, Dekorationen und fahrzeugbezogenene Kunst, Bekleidung und Accessoires. Ausstellungsgüter müssen in Aussehen und Technik dem Charakter und den Anforderungen einer Messe zum Thema klassische Fahrzeuge entsprechen. Der Aussteller erkennt durch seine Anmeldung die Teilnahmebedingungen ausdrücklich an.

3. Anmeldung und Zulassung

Die Anmeldung erfolgt verbindlich auf dem umseitigen Vordruck. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn diese schriftlich von der Holstenhallen Neumünster GmbH bestätigt sind. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung (Zulassung) seitens der Holstenhallen Neumünster GmbH zustande. Die Holstenhallen Neumünster GmbH behält sich vor, Aussteller ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Nach erteilter Zulassung ist der Aussteller zur Teilnahme verpflichtet. Der Ausstellungsstand muss während der gesamten Messedauer mit Standpersonal besetzt sein. Die Platzzuteilung erfolgt durch die Holstenhallen Neumünster GmbH. Eine Untervermietung der oder eines Teiles der zugewiesenen Ausstellungsfläche bedarf der schriftlichen Genehmigung der Holstenhallen Neumünster GmbH. Falls es zwingende technische oder organisatorische Gründe erfordern, ist die Holstenhallen Neumünster GmbH berechtigt, abweichend von der Standzuweisung einen Stand in anderer Lage zu vermitteln, die Größe der Austellungsfläche zu ändern, Ein- und Ausgänge zur Veranstaltung zu verlegen oder zu schließen. Bei Übernahme des Geländes ist der Aussteller verpflichtet, festzustellen ob eine Verunreinigung oder Beschädigung des Bodens oder der evtl. zur Verfügung gestellten Messewände vorliegt. Im Falle einer diesbezüglichen Feststellung ist der Holstenhallen Neumünster GmbH sofort Meldung zu machen. Bei Verunreinigung oder Beschädigung des Bodens oder der Messewände haftet der Aussteller für schuldhaft verursachte Schäden aller Art. Dies gilt auch bei schuldhaft verursachten Schäden durch Besucher und bei Unterlassung der Meldung bei Übernahme mit sichtbaren Verunreinigungen.

4. Befreiung von der Teilnahmepflicht / Rücktritt von der Anmeldung

  1. Absage durch den Aussteller:
    Nach der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Aus seiner Nichtteilnahme kann der Aussteller keine Mietminderung herleiten. Die Holstenhallen Neumünster GmbH behält sich darüber hinaus vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Gelingt der Holstenhallen Neumünster GmbH eine anderweitige Vermietung der Standfläche und entlässt den Erstmieter aus der Teilnahme, so behält sie gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von mindestens 25% der ihm in Rechnung gestellten Standmiete.
  2. Absage durch den Veranstalter:
    Absage durch die Holstenhallen Neumünster GmbH Ist die Durchführung der KTSH durch Ereignisse, die die Holstenhallen Neumünster GmbH nicht zu vertreten hat, unmöglich, so hat sich der Aussteller zur Deckung der Vorbereitungskosten der Holstenhallen Neumünster GmbH wie folgt zu beteiligen: Muss die Absage mehr als sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate vor dem festgesetzten Termin erfolgen, werden 25% der Platzmiete als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten sechs Wochen vor der Veranstaltung, erhöht sich der Kostenbeitrag des Ausstellers auf 50% der vereinbarten Standmiete. Zusätzlich sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Müssen die KTSH aus Gründen, die die Holstenhallen Neumünster GmbH nicht zu vertreten hat, während ihrer Dauer vorzeitig geschlossen werden, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete, und er hat die von ihm zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.

5. Platzmiete und Zahlung

Den Ausstellern wird die bestellte Bodenfläche vermietet. Die Maße der vermieteten Fläche reduzieren sich durch die Stärke der evtl. von der Holstenhallen Neumünster GmbH bestellten Messewände. Der Mietpreis für die Ausstellungsfläche ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Im Mietpreis sind inbegriffen: Allgemeine Beleuchtung und Reinigung der Messewege. Mit Zusendung der ersten Rechnung (acht Wochen vor Messebeginn) wird die Standmiete in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen von Anmeldungen, die innerhalb acht Wochen vor Messebeginn erfolgen, wird die Zahlung der gesamten Miete sofort fällig. Reklamationen sind unverzüglich nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Spätere Einwände können nicht anerkannt werden. Werden Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an einen Dritten ausgestellt, so bleibt der Aussteller gleichwohl Schuldner. Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die vorstehenden Zahlungsziele um mehr als drei Tage überschritten werden. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen und Auslagen in Rechnung gestellt.

6. Auf- und Abbau

Die Auf- und Abbauzeiten werden den Ausstellern rechtzeitig vor der Veranstaltung in einem gesonderten Schreiben bekanntgegeben. Die Abnahme der Stände erfolgt am ersten Messetag bis spätestens 09:00 Uhr. Mit dem Abbau kann am letzten Messetag ab 17:00 Uhr begonnen werden. Ein früherer Abbau ist nicht gestattet. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung wird eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50% der Standmiete maximal jedoch € 480,- erhoben. Dem Aussteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Der Holstenhallen Neumünster GmbH bleibt die Abrechnung der konkreten Schadenshöhe vorbehalten. Nach dem Abbau sind die Ausstellungsflächen besenrein zu übergeben. Nichtbeachtung hat zur Folge, dass die Arbeiten auf Veranlassung der Holstenhallen Neumünster GmbH zu Lasten des Ausstellers durchgeführt werden. Den Ausstellern ist der Verkauf von Messegütern gestattet. Dieser hat mit einem Kaufbeleg zu erfolgen. Der Kaufbeleg ist dem Ordnungspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

7. Schliessdienst

Die Holstenhallen Neumünster GmbH beauftragt für die Dauer der KTSH einen Schließdienst, der an den Messetagen ab 19:00 Uhr die Halle und das Außengelände abschließt und bis morgens um 09:00 Uhr Kontrollgänge in der Halle und auf dem Gelände durchführt. Es erfolgt keine Bewachung der Stände. Die Messe haftet nicht für Verluste und Schädigungen an bzw. von Ausstellungsgütern und Messeständen. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Holstenhallen Neumünster GmbH zulässig. Der Schließdienst arbeitet im Auftrag der Holstenhallen Neumünster GmbH und ist berechtigt das Hausrecht auszuüben.

8. Hausrecht – Hausordnung

Neben diesen Teilnahmebedingungen gilt die Hausordnung für die KTSH. Sie ist Inhalt des Ausstellungsvertrages. Die von der Holstenhallen Neumünster GmbH beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber den Ausstellern das Hausrecht aus. Ihnen ist jederzeit Zutritt zu gewähren. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

9. Haftpflicht- und Schadenersatzansprüche

Für den Fall, dass Besucher auf den Messeständen Schäden erleiden, ist der Abschluss einer Aussteller-Haftpflicht-Versicherung obligatorisch. Diese wird pro Messestand berechnet. Der Versicherungsschutz der Mitarbeiter des Ausstellers ist Obliegenheit der ausstellenden Firma. Der Ausstellerhaftpflicht-Versicherung liegen die allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie besondere Bedingungen zugrunde. Diese Bedingungen können bei der Holstenhallen Neumünster GmbH eingesehen werden. Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall: € 3.000.000,00 pauschal für Personen und/oder Sachschäden. Die Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte dieser Deckungssumme begrenzt. Die Versicherungspolice liegt bei der Holstenhallen Neumünster GmbH zur Einsicht aus. Die Haftpflichtansprüche der Aussteller untereinander sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für den Fall, dass anderweitig bereits eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht, leistet diese im Schadensfalle vor. Die Versicherung der Messegüter und der Standeinrichtung sowie Messestände ist Sache der Aussteller. Die Messeleitung übernimmt keinerlei Haftung, auch nicht für Schäden, die auf bauliche Mängel zurückzuführen sind. Der Aussteller haftet in jedem Fall für Schäden, die durch ihn oder seine Beauftragten an den gemieteten Räumlichkeiten, Einrichtungen, Inventarien, Geräten, Gebäuden, Zäunen, Fußböden und ähnlichem angerichtet werden oder die auf schuldhaftes Verletzen der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zurückzuführen sind. Gegen diese Risiken hat sich der Aussteller selbst zu versichern. Schadenersatzansprüche gegen die Holstenhallen Neumünster GmbH sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Holstenhallen Neumünster GmbH die Verletzung zu vertreten hat und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters beruhen. Einer Pflichtverletzung der Holstenhallen Neumünster GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

10. Ausstellerverzeichnis und Messe-Internetseite

  1. Die Versicherung aller Ausstellungsgüter, sowie aller sonstigen Geräte und Einrichtungen, alle Risiken des Transports vor, während und nach der Veranstaltung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, usw. ist Angelegenheit des Ausstellers bzw. dessen Beauftragten.
  2. Der Aussteller bzw. dessen Beauftragter haftet für alle Schäden, die durch dessen Teilnahme gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden, auf dem Veranstaltungsgelände, sowie an diesen selbst und dessen Einrichtungen entstehen.

11. Stromanschluss

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Mitteilung an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den – oder bei Gemeinschaftsständen – die Aussteller.

12. Gesamtschuldnerische Haftung

Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet. Ist der Mieter Vollkaufmann, öffentlichrechtliches Sondervermögen oder juristische Person des öffentlichen Rechtes, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort Neumünster. Sollten einzelne Klauseln dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Falle eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Holstenhallen Neumünster GmbH
Stand 09 / 2022